Betriebliche Altersversorgung neu geregelt (1985)
Gewerbliche Mitarbeiter und Angestellte gleichgestellt
Darüber wurde in der Werkzeitschrift Dynamit Nobel 1/1985 berichtet:
„Die
Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über die Neuordnung der
betrieblichen Altersversorgung konnten im Dezember 1984 abgeschlossen
werden. Das neue Versorgungssystem ist mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in
Kraft getreten. Die Neuordnung bestätigt die von Unternehmen und
Betriebsrat gemeinsam getragene Personalpolitik insbesondere
hinsichtlich der Gleichbehandlung von gewerblichen und angestellten
Mitarbeitern.
Die Änderung der Pensionskassensatzung wurde
in der Mitgliederversammlung der Pensionskasse am 30. November 1984 mit
rund 98% der Stimmen angenommen, nachdem sich der Pensionskassenvorstand
zuvor einstimmig für die Satzungsänderung entschieden hatte.
Mit der neuen Versorgungsordnung wurden nachstehende Ziele erreicht:
– die Gleichbehandlung aller Mitarbeiter und damit die Erfüllung einer
seit Jahren bestehenden Forderung des Gesamtbetriebsrates und
– die Versorgungslasten auf ein überschaubares Maß festzusetzen
und unabhängig von der gesetzlichen Rentenversicherung zu
gestalten.
Was beinhaltet die neue Versorgungsordnung?
Die Versorgung besteht aus einer betrieblichen Grundversorgung und einer betrieblichen Zusatzversorgung.
Träger
der betrieblichen Grundversorgung ist die Pensionskasse; Träger der
betrieblichen Zusatzversorgung sowie der Regelung für gewerbliche
Mitarbeiter mit Diensteintritt vor dem 1. Januar 1985 ist das
Unternehmen.
Betriebliche Grundversorgung
Alle
bei DN ab 1. Januar 1985 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
eintretenden Mitarbeiter werden, sofern sie das 55. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, Mitglied der Pensionskasse.
Mit der
betrieblichen Grundversorgung wird das regelmäßige
Brutto-Arbeitseinkommen (pensionsfähiges Einkommen) bis zur
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (1985:
monatlich 5.400,-DM) versorgt. Der Pensionskassenbeitrag beträgt 1,5%
des monatlichen Regeleinkommens; das Unternehmen zahlt den gleichen
Betrag als Firmenbeitrag an die Pensionskasse.
Berechnungsbeispiel:
Bruttoregeleinkommen monatlich | DM 2.800,00 |
Mitgliedsbeitrag 1,5% (zusätzlich Firmenbeitrag 1,5%) | DM 42,00 |
Jahresbeitrag DM 42×12 = | DM 504,00 |
Jahresrente 42% aus 504,00 | DM 211,68 |
Das ergibt einen Rentenanspruch nach einjähriger Mitgliedschaft von monatlich DM 17,64.
Durch künftige Erhöhungen des Arbeitseinkommens und der Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich auch der zukünftige Rentenanspruch.Betriebliche ZusatzversorgungAn die Stelle der bisherigen Firmenpensionsordnung für außertarifliche Angestellte tritt ab 1. Januar 1985 die betriebliche Zusatzversorgung. Die Zusatzversorgung deckt den Versorgungsbedarf oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis maximal 175% der Beitragsbemessungsgrenze ab. Das bedeutet für 1985, dass das monatliche Regelarbeitseinkommen zwischen 5.400 DM und maximal 9.450 DM von der Zusatzversorgung erfasst wird. Das System entspricht in seiner Struktur dem beitrags- und Leistungsrecht der Pensionskasse (aufwandorientiertes Versorgungssystem). Die Zusatzversorgung wird jedoch ausschließlich vom Unternehmen durch Pensionsrückstellungen finanziert.Der Firmenaufwand beträgt 10,75% des jeweiligen pensionsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Damit wird berücksichtigt, dass für diese Einkommensteile vom Unternehmen weder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung noch Firmenbeiträge an die Pensionskasse gezahlt werden. Der jeweilige Firmenaufwand ergibt mit 20% die Rentenanwartschaft.
Berechnungsbeipiel:
Bruttoregeleinkommen monatlich | DM 6.500,00 |
abzüglich Grundversorgung (Beitragsbemessungsgrenze 1985) | DM 5.400;00 |
Pensionsfähiges Einkommen für Zusatzversorgung | DM 1.100,00 |
Jahresbetrag DM 1100 x 12 = | DM 13.200,00 |
Firmenaufwand 10,75% | DM 1.419,00 |
Jahresrente 20% aus DM 1.419 = | DM 283,80 |
Das ergibt einen Rentenanspruch Von monatlich DM 23,65.
Übergangs- und Besitzstandsregelungen
Im
Zusammenhang mit der Neuordnung wurden Übergangs. Und
Besitzstandsregelungen getroffen, die bereits erworbene Rentenansprüche
aufrechterhalten.
Übergangsregelungen sind vorgesehen, um eventuelle Nachteile insbesondere für pensionsnahe Jahrgänge zu vermeiden.
Gewerbliche Mitarbeiter
Für
gewerbliche Mitarbeiter, die dem Unternehmen vor dem 1.Januar 1985
angehörten, wird der gleiche Versorgungsaufwand vom Unternehmen erbracht
wie für Pensionskassenmitglieder. Die Rente wird vom Unternehmen über
Pensionsrückstellungen finanziert, von den betreffenden Mitarbeitern
werden keine Beiträge erhoben.
Berechnungsbeispiel:
Bruttoregeleinkommen monatlich | DM 2.800,00 |
Firmenaufwand 1,5% | DM 42,00 |
Jahresaufwand DM 42 x 12 = | DM 504,00 |
Jahresrente 21% aus DM 504 | DM 105,84 |
Das ergibt einen Rentenanspruch nach einem Jahr von monatlich DM 8,83.
Für
Dienstzeiten bis 31. Dezember 1984 behält der Mitarbeiter die bis dahin
erworbene Anwartschaft nach der bisherigen Firmenrententabelle. Ist am
31. Dezember 1984 die fünfjährige Wartezeit als Voraussetzung für den
Versorgungsanspruch noch nicht erfüllt, beträgt des Firmenrentenanspruch
für jedes bis 31. Dezember 1984 vollendete Dienstjahr monatlich DM
6,00, sofern die Wartezeit nachträglich erfüllt wird.
Angestellte
Für
Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Januar 1985 Mitglied der
Pensionskasse waren, ergibt sich das geänderte Beitragsrecht aus der
neuen Pensionskassensatzung, wie sie von der Mitgliederversammlung der
Pensionskasse am 30. November 1984 beschlossen und vom
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt wurde.
Für
außertarifliche Mitarbeiter die am 1. Januar 1985 das 55, Lebensjahr
vollendet haben, sowie für vorzeitige Versorgungsfälle (Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit, Tod) in den nächsten fünf Jahren gilt die bisherige
Firmenpensionsordnung –ohne Begrenzung- unverändert weiter, es sei denn,
die neue betriebliche Zusatzversorgung zuzüglich des Besitzstandes für
Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 1984 führt zu einem höheren
Rentenanspruch. Das gleiche gilt für außertarifliche Mitarbeiter, bei
denen am Stichtag 1. Januar 1985 die Summe aus Lebens- und Dienstalter
den Wert 70 übersteigt.
Der Besitzstand zum 31. Dezember 1984 für
alle anderen außertariflichen Angestellten errechnet sich nach der
bisherigen Firmenpensionsordnung –ohne Begrenzung- im Verhältnis der bis
zum 31. Dezember 1984 zurückgelegten Dienstzeit zu der insgesamt
möglichen Dienstzeit bis zum 65. Lebensjahr.
Besondere Hinweise
Bei
Mitarbeitern, bei denen der Versorgungsfall (Erwerbsunfähigkeit, Tod)
vor Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt, wird der
Versorgungsanspruch so berechnet, als ob der Mitarbeiter bis zum 55.
Lebensjahr im Unternehmen tätig wäre (Zurechnungszeit).
Einzelheiten
der neuen Versorgungsordnung und der vorstehend erläuterten Übergangs-
und Besitzstandsregelungen sind in der Gesamtbetriebsratsvereinbarung
zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat festgelegt.
Mit
der Gesamtbetriebsratsvereinbarung werden alle Versorgungsregelungen,
die vor dem 1. Januar 1985 bestanden haben, abgelöst, soweit sein nicht
im Rahmen der Übergangsregelungen weiterwirken.
Die Neuordnung
der betrieblichen Altersversorgung erfordert einen hohen finanziellen
Aufwand. Das Unternehmen ist aber zuversichtlich, die neuen
Versorgungsverpflichtungen auch langfristig erfüllen zu können.
Alle
Mitarbeiter erhalten über die Höhe ihrer am 31. Dezember 1984
erworbenen Versorgungsansprüche eine schriftliche Mitteilung.“
Bearbeitet: Dr. Volker Hofmann, 27. Januar 2009