Betriebliche Altersversorgung neu geregelt (1985)

Gewerbliche Mitarbeiter und Angestellte gleichgestellt



Darüber wurde in der Werkzeitschrift Dynamit Nobel 1/1985 berichtet:


„Die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung konnten im Dezember 1984 abgeschlossen werden. Das neue Versorgungssystem ist mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft getreten. Die Neuordnung bestätigt die von Unternehmen und Betriebsrat gemeinsam getragene Personalpolitik insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung von gewerblichen und angestellten Mitarbeitern.

Die Änderung der Pensionskassensatzung wurde in der Mitgliederversammlung der Pensionskasse am 30. November 1984 mit rund 98% der Stimmen angenommen, nachdem sich der Pensionskassenvorstand zuvor einstimmig für die Satzungsänderung entschieden hatte.
Mit der neuen Versorgungsordnung wurden nachstehende Ziele erreicht:
– die Gleichbehandlung aller Mitarbeiter und damit die Erfüllung einer
  seit Jahren bestehenden Forderung des Gesamtbetriebsrates und
– die Versorgungslasten auf ein überschaubares Maß festzusetzen  
  und unabhängig von der gesetzlichen Rentenversicherung zu
  gestalten.


Was beinhaltet die neue Versorgungsordnung?

Die Versorgung besteht aus einer betrieblichen Grundversorgung und einer betrieblichen Zusatzversorgung.
Träger der betrieblichen Grundversorgung ist die Pensionskasse; Träger der betrieblichen Zusatzversorgung sowie der Regelung für gewerbliche Mitarbeiter mit Diensteintritt vor dem 1. Januar 1985 ist das Unternehmen.

Betriebliche Grundversorgung

Alle bei DN ab 1. Januar 1985 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintretenden Mitarbeiter werden, sofern sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Mitglied der Pensionskasse.
Mit der betrieblichen Grundversorgung wird das regelmäßige Brutto-Arbeitseinkommen (pensionsfähiges Einkommen) bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (1985: monatlich 5.400,-DM) versorgt. Der Pensionskassenbeitrag beträgt 1,5% des monatlichen Regeleinkommens; das Unternehmen zahlt den gleichen Betrag als Firmenbeitrag an die Pensionskasse.

Berechnungsbeispiel:

Bruttoregeleinkommen monatlichDM 2.800,00
Mitgliedsbeitrag 1,5%
(zusätzlich Firmenbeitrag 1,5%)
DM 42,00
Jahresbeitrag DM 42×12 =DM 504,00
Jahresrente 42% aus 504,00 DM 211,68

Das ergibt einen Rentenanspruch nach einjähriger Mitgliedschaft von monatlich DM 17,64.

Durch künftige Erhöhungen des Arbeitseinkommens und der Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich auch der zukünftige Rentenanspruch.Betriebliche ZusatzversorgungAn die Stelle der bisherigen Firmenpensionsordnung für außertarifliche Angestellte tritt ab 1. Januar 1985 die betriebliche Zusatzversorgung. Die Zusatzversorgung deckt den Versorgungsbedarf oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis maximal 175% der Beitragsbemessungsgrenze ab. Das bedeutet für 1985, dass das monatliche Regelarbeitseinkommen zwischen 5.400 DM und maximal 9.450 DM von der Zusatzversorgung erfasst wird. Das System entspricht in seiner Struktur dem beitrags- und Leistungsrecht der Pensionskasse (aufwandorientiertes Versorgungssystem). Die Zusatzversorgung wird jedoch ausschließlich vom Unternehmen durch Pensionsrückstellungen finanziert.Der Firmenaufwand beträgt 10,75% des jeweiligen pensionsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Damit wird berücksichtigt, dass für diese Einkommensteile vom Unternehmen weder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung noch Firmenbeiträge an die Pensionskasse gezahlt werden. Der jeweilige Firmenaufwand ergibt mit 20% die Rentenanwartschaft.

Berechnungsbeipiel:

Bruttoregeleinkommen monatlichDM  6.500,00
abzüglich Grundversorgung
(Beitragsbemessungsgrenze 1985)
DM  5.400;00
Pensionsfähiges Einkommen für
Zusatzversorgung
DM  1.100,00
Jahresbetrag DM 1100 x 12 =DM 13.200,00
Firmenaufwand 10,75%DM  1.419,00
Jahresrente 20% aus DM 1.419 =DM     283,80

Das ergibt einen Rentenanspruch Von monatlich DM 23,65.


Übergangs- und Besitzstandsregelungen

Im Zusammenhang mit der Neuordnung wurden Übergangs. Und Besitzstandsregelungen getroffen, die bereits erworbene Rentenansprüche aufrechterhalten.
Übergangsregelungen sind vorgesehen, um eventuelle Nachteile insbesondere für pensionsnahe Jahrgänge zu vermeiden.

Gewerbliche Mitarbeiter

Für gewerbliche Mitarbeiter, die dem Unternehmen vor dem 1.Januar 1985 angehörten, wird der gleiche Versorgungsaufwand vom Unternehmen erbracht wie für Pensionskassenmitglieder. Die Rente wird vom Unternehmen über Pensionsrückstellungen finanziert, von den betreffenden Mitarbeitern werden keine Beiträge erhoben.

Berechnungsbeispiel:

Bruttoregeleinkommen monatlichDM 2.800,00
Firmenaufwand 1,5%DM      42,00
Jahresaufwand DM 42 x 12 =DM    504,00
Jahresrente 21% aus DM 504DM     105,84

Das ergibt einen Rentenanspruch nach einem Jahr von monatlich DM 8,83.

Für Dienstzeiten bis 31. Dezember 1984 behält der Mitarbeiter die bis dahin erworbene Anwartschaft nach der bisherigen Firmenrententabelle. Ist am 31. Dezember 1984 die fünfjährige Wartezeit als Voraussetzung für den Versorgungsanspruch noch nicht erfüllt, beträgt des Firmenrentenanspruch für jedes bis 31. Dezember 1984 vollendete Dienstjahr monatlich DM 6,00, sofern die Wartezeit nachträglich erfüllt wird.

Angestellte

Für Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Januar 1985 Mitglied der Pensionskasse waren, ergibt sich das geänderte Beitragsrecht aus der neuen Pensionskassensatzung, wie sie von der Mitgliederversammlung der Pensionskasse am 30. November 1984 beschlossen und vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt wurde.
Für außertarifliche Mitarbeiter die am 1. Januar 1985 das 55, Lebensjahr vollendet haben, sowie für vorzeitige Versorgungsfälle (Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, Tod) in den nächsten fünf Jahren gilt die bisherige Firmenpensionsordnung –ohne Begrenzung- unverändert weiter, es sei denn, die neue betriebliche Zusatzversorgung zuzüglich des Besitzstandes für Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 1984 führt zu einem höheren Rentenanspruch. Das gleiche gilt für außertarifliche Mitarbeiter, bei denen am Stichtag 1. Januar 1985 die Summe aus Lebens- und Dienstalter den Wert 70 übersteigt.
Der Besitzstand zum 31. Dezember 1984 für alle anderen außertariflichen Angestellten errechnet sich nach der bisherigen Firmenpensionsordnung –ohne Begrenzung- im Verhältnis der bis zum 31. Dezember 1984 zurückgelegten Dienstzeit zu der insgesamt möglichen Dienstzeit bis zum 65. Lebensjahr.

Besondere Hinweise

Bei Mitarbeitern, bei denen der Versorgungsfall (Erwerbsunfähigkeit, Tod) vor Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt, wird der Versorgungsanspruch so berechnet, als ob der Mitarbeiter bis zum 55. Lebensjahr im Unternehmen tätig wäre (Zurechnungszeit).

Einzelheiten der neuen Versorgungsordnung und der vorstehend erläuterten Übergangs- und Besitzstandsregelungen sind in der Gesamtbetriebsratsvereinbarung zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat festgelegt.

Mit der Gesamtbetriebsratsvereinbarung werden alle Versorgungsregelungen, die vor dem 1. Januar 1985 bestanden haben, abgelöst, soweit sein nicht im Rahmen der Übergangsregelungen weiterwirken.

Die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung erfordert einen hohen finanziellen Aufwand. Das Unternehmen ist aber zuversichtlich, die neuen Versorgungsverpflichtungen auch langfristig erfüllen zu können.

Alle Mitarbeiter erhalten über die Höhe ihrer am 31. Dezember 1984 erworbenen Versorgungsansprüche eine schriftliche Mitteilung.“


Bearbeitet: Dr. Volker Hofmann, 27. Januar 2009